AVA – SOZIALE DIENSTE
„Drei Dinge sind uns aus dem Paradies geblieben: Sterne, Blumen und die Kinder.“
SOZIALPÄDAGOGISCHE FAMILIENHILFE
SPFH – Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) ist eine ambulante Form der pädagogischen Hilfe, die sich an Familien richtet.
Die Erziehung von Kindern ist ein äußerst verantwortungsvolles und nicht immer leichtes Unterfangen. Zwar wünschenswert aber unrealisitisch erscheint die Vorstellung, dass eine Kindererziehung völlig geradlinig und ohne Schwierigkeiten verläuft. Durch die rasche Entwicklung von Kindern müssen sich Eltern immer wieder auf neue Bedürfnisse des Kindes einstellen. Eine sozialpädagogische Familienhilfe kann nützlich sein, in einer besonders herausfordernden Phase, Familien beratend und begleitend zur Seite zu stehen.
Dabei sollen durch eine Betreuung und Begleitung, Familien in ihren Erziehungsaufgaben und bei der Bewältigung von Alltagsproblemen unterstützt und somit entlastet werden. Es geht um die gemeinsame Erarbeitung von Lösungen bei Konflikten und Krisen. Außerdem erhält die Familie Unterstützung im Kontakt mit Ämtern und Institutionen.
Im Kern des Ganzen steht dabei die Hilfe zur Selbsthilfe. Dementsprechend ist die Mitarbeit der Familie eine Voraussetzung für diese Unterstützung. Die Gewährung der Hilfe läuft über den zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst.
ERZIEHUNGSBEISTAND
Der Erziehungsbeistand ist eine familienunterstützende Form der Hilfen zur Erziehung (§§ 27, 30 SGB VIII).
Bei dieser Hilfe wird eine pädagogische Fachkraft einem Kind oder Jugendlichen, in einem zeitlich begrenzten Abschnitt seines Lebens, beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Gemeinsam werden mögliche Entwicklungsprobleme bearbeitet, wobei auch die Einbeziehung des sozialen Umfeldes eine wichtige Rolle spielt.
Mittels einer Erziehungsbeistandschaft kann auch eine Verselbständigung des Jugendlichen unterstützt und geplant werden. Auf diese Weise wird ebenso der Übergang von der Jugend bis zur Volljährigkeit begleitet.
Die Gewährung der Hilfe läuft über den zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst. Es ist auch unter gewissen Umständen möglich, die Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt zu bekommen (§ 41 SGB VIII).
BEGLEITETE UMGÄNGE
Im Rahmen der Begleiteten Umgänge werden die persönlichen Kontakte zwischen Eltern und Kind pädagogisch begleitet. Das Ziel dieser Unterstützung ist die gemeinsame Erstellung einer Umgangsregelung ohne zukünftige pädagogische Begleitung.
Die begleiteten Umgänge spielen dann eine Rolle, wenn Eltern getrennt leben und beispielsweise der Kontakt zu einem Elternteil wiederhergestellt werden soll, aber eine Gefährdung der Kinder nicht ausgeschlossen werden kann.
Auch anhaltende Konflikte zwischen den Elternteilen können dazu führen, dass eine zuverlässige Umsetzung der Umgangsregelung nicht möglich ist. Eltern können diese Unterstützung beim Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes beantragen.
Die begleiteten Umgänge können wir in unseren zentral gelegenen Büroräumen in der Böckmannstraße 11a, 20099 Hamburg anbieten.
HILFE FÜR JUNGE VOLLJÄHRIGE
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung ist eine Form der Hilfen zur Erziehung (§§ 27, 41 SGB VIII).
Die junge Person soll in der Persönlichkeitsentwicklung unterstützt werden als auch darin, einen gelungenen Start in das Leben eines Erwachsenen zu haben. Hierzu gehört beispielsweise die Unterstützung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung.
Diese Art der Hilfe kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs genutzt werden. In Einzelfällen ist auch einer Verlängerung der Hilfe möglich.
Die Gewährung der Hilfe läuft über den zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst.
Unsere Büroräume befinden sich zentral in der Innenstadt von Hamburg und sind mit öffentliche Verkehrsmittel sehr gut zu erreichen.
Fußläufig sind wir 10 Minuten vom Hauptbahnhof und 5 Minuten von den Haltestellen am Berliner Tor (S- und U-Bahn) und Lohmühlenstraße (U1) zu erreichen.